Die Verwechselung des Herzschlags der Mutter mit dem des Ungeborenen ist ein grober Behandlungsfehler - 500.000 € Schmerzensgeld
13.11.2019
Das OLG Oldenburg hat festgestellt, dass die Verwechselung des Herzschlags des Ungeborenen mit dem der Mutter, wodurch der starke Abfall der Herzfrequenz des Kindes unerkannt blieb und dessen Sauerstoffunterversorgung zu spät erkannt wurde, einen groben Behandlungsfehler darstellt.
Dem schwerbehinderten Kind wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 EUR zugesprochen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2019 - Az.: 5 U 108/18