Patientin an Kosten für Krankenbehandlungen nach ästhetischer Operation zu beteiligen
27.08.2019
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Gemäß § 52 Abs. 2 SGB V hat die Krankenkasse Versicherte an den Kosten einer Heilbehandlung, die als Folge einer medizinisch nicht indizierten Operation anfallen, zu beteiligen.
Hinsichtlich der Höhe der Kosten hat die Krankenkasse ein Ermessen. Bei dessen Ausübung sind der Grad des Verschuldens, die Höhe der Aufwendungen der Kasse, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und seine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.
Nach einer operativen Brustvergrößerung auf eigene Kosten mussten bei einer gesetzlich Versicherten perforierte Brustimplantate entfernt werden. Die Krankenkasse verlangte von der Patientin eine hälftige Kostenbeteiligung.
Dem BSG zufolge verstoßen diese Entscheidung und auch die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB V nicht gegen das Grundgesetz. Es erkannte keinen Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auch keinen gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 2 GG).
Die Operation sei medizinisch nicht erforderlich gewesen, weswegen es sich um selbst verschuldete Kosten handele.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2019 – B 1 KR 37/18 R