Privates Gutachten einer Schlichtungsstelle nur eingeschränkt verwertbar
26.07.2019
Das Sachverständigengutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.3.2019 – VI ZR 278/18