Schadhafte Brustimplantate - PIP

 27.06.2018

Der ehemals mit der europarechtlichen Zertifizierung des mittlerweile liquidierten französischen Brustimplantatherstellers PIP mit dem CE-Kennzeichen betraute TÜV Rheinland und die französische Versicherung der Firma sind einer Patientin, der ein nicht zugelassenes Silikonimplantat des Herstellers eingesetzt wurde, nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Bei der Firma PIP kam es zur Verwendung von nicht zugelassenen Silikon-Brustimplantaten. Eine Betroffene hatte behauptet, das bei ihr verwendete und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden wieder entfernte Implantat wäre nicht eingesetzt worden, wenn der TÜV Rheinland seinen Pflichten als Zertifizierer nachgekommen wäre und insbesondere unangekündigte Kontrollen durchgeführt hätte. Ihre Haftungsklage blieb ohne Erfolg.

Der BGH hat zu vergleichbaren Sachverhalten bereits entschieden, dass eine Haftung des Zertifizierers wegen der Nichtdurchführung unangekündigter Kontrollen nur dann in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Implantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (BGH, Urteil vom 22.06.2017 – VII ZR 36/14).

Entsprechende Anhaltspunkte konnte das OLG Karlsruhe bezüglich der Operation der Klägerin nicht feststellen.

In Deutschland mit PIP-Brustimplantaten versorgten Patientinnen steht auch kein Anspruch gegen die französische Versicherung des liquidierten Herstellers zu, weil die französische Versicherung in ihrem Vertrag mit der Firma PIP ihre Haftung wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt hat. Bei der Klägerin ist der Schaden in Deutschland eingetreten.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2018 – 7 U 96/17