„Schonungslose“ Aufklärung bei einer Schönheitsoperation
08.10.2019
Das OLG Dresden hat einmal mehr festgestellt, dass bei einer bevorstehenden Schönheitsoperation die Patientin „schonungslos“ über Risiken und Behandlungsalternativen aufzuklären ist.
Wird überhaupt nicht mündlich aufgeklärt oder der Eingriff verharmlosend dargestellt und verwirklichen sich die aufklärungspflichtigen Risiken, haftet der Chirurg auf Schmerzensgeld.
OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2019 - Az.: 4 U 1052/19