Es kommt auf den Inhalt des konkreten Aufklärungsgespräches an
12.03.2018
Zum Beweis des Inhalts eines Aufklärungsgesprächs
Der Inhalt eines streitigen Aufklärungsgesprächs kann niemals ausschließlich durch Bezugnahme auf einen Aufklärungsbogen festgestellt werden. Es bedarf vielmehr der Vernehmung der zum Gesprächshergang benannten Zeugen.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.03.2018 – 20 U 127/16