Zum Verbot der Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern
21.12.2018
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach einem operativen Eingriff auf der Internetseite facebook einen Verstoß gegen das Verbot darstellt, mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben, ist es unerheblich, ob auf den Fotos tatsächlich dieselben Patienten abgebildet sind. Maßgeblich kommt es allein darauf an, welchen Eindruck der Verbraucher erhält.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2018 – 37 O 20/18