Der Anscheinsbeweis im Arzthaftungsrecht

Ein Anscheinsbeweis kommt im Arzthaftungsrecht nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Behandlungsfehler in Betracht.

Dass in einer Behandlungsdokumentation der Beschwerdeverlauf nicht dokumentiert ist und sich daher nicht einschätzen lässt, ab welchem Zeitpunkt die Indikation zu einer Operation bestand, führt nach Ansicht des OLG Dresden nicht zu der Vermutung eines Behandlungsfehlers. Dies gilt auch dann, wenn nähere Aufzeichnungen in medizinischer Sicht geboten gewesen wären. Es handelt sich dann vielmehr um einen einfachen Dokumentationsfehler, der nicht zu einer Beweislastumkehr führt. Die Beweislast für die Durchführung einer nicht indizierten Operation trägt auch in einem solchen Fall der Patient.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 13.09.2022 – 4 U 583/22