Fachrichtung des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

Die Auswahl des Sachverständigen im Haftungsprozess steht im Ermessen des Gerichts. Wählt das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet aus, wird das Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Sachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt.

Hinsichtlich der intraoperativen Versorgung einer während einer Sigmaresektion aufgetretenen Läsion des Harnleiters obliegt die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 22.02.2022 – 4 U 2323/20