Haftung des Konsiliararztes bei Nichtumsetzung seiner Empfehlung

Behandlungsfehler entstehen häufig aufgrund fehlender Kommunikation oder Kontrolle unter gleichgeordneten oder nachgeordneten Ärzten. Innerhalb der Hierarchie im Krankenhaus spricht man von vertikaler Arbeitsteilung. Die Zusammenarbeit gleichgeordneter Ärzte, z.B. des Hausarztes mit einem Facharzt, wird im Haftungsrecht als horizontale Arbeitsteilung bezeichnet.

Das OLG Hamm hat hierzu entschieden, dass wenn ein behandelnder Arzt einen Facharzt (im vorliegenden Fall was das ein Augenarzt) konsiliarisch, d.h. nur beratend, hinzuzieht, und er anschließend die Empfehlungen des Facharztes nicht klar mit dem Patienten bespricht und umsetzt, nur der behandelnde und überweisende Arzt für den Schaden des Patienten haftet, nicht auch der hinzugezogene Facharzt. Dieser darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt. Einer Rückfrage bedarf es regelmäßig nicht. Der Konsiliararzt muss auch keinen „Fristenkalender“ führen.

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020 - Az. 26 U 131/19