Patient muss Hygienemangel konkret benennen

Das Oberlandesgericht Dresden hat ausgeführt, dass zwar an den Vortrag eines Patienten, dass ein Hygieneverstoß vorläge, nur maßvolle Anforderungen zu stellen seien. Allerdings müssten unterdurchschnittliche hygienische Zustände konkret benannt werden. Außerdem komme eine Beweislastumkehr nun dann in Betracht wenn feststehe, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich stamme.

Oberlandesgericht Dresden, Hinweisbeschluss vom 06.04.2020 - Az.: 4 U 2899/19