Am 20. März 2025 wurde vor dem Landgericht Regensburg zwischen einem geschädigten Nierenlebendspender und dem Universitätsklinikum Regensburg ein Vergleich über 65.000 € geschlossen.
Der seinerzeit 53-jährige Kläger hatte im Jahr 2011 am Universitätsklinikum Regensburg eine Niere an seine erkrankte dialysepflichtige Tochter gespendet. In den Voruntersuchungen zur Spende war bei dem Kläger eine bereits eingeschränkte Nierenfunktion festgestellt worden. Die Organlebendspende wurde dennoch durchgeführt. Dem Kläger wurde versichert, dass er zwei gesunde Nieren habe. Zudem würde die verbleibende Niere wachsen und die Funktion der fehlenden Niere übernehmen, so die aufklärenden Mediziner.
Der Kläger ist seit der Spende niereninsuffizient. Er leidet unter den typischen Folgen wie kognitiven Beeinträchtigungen, Erschöpfung und Müdigkeit.
Im Verfahren wurde durch einen vom Landgericht bestellten Sachverständigen des Universitätsklinikums Tübingen zunächst eine korrekte Aufklärung bestätigt. Das Landgericht Regensburg ist dem aber nicht gefolgt und merkte in Richtung des Sachverständigen an, dass die Aufklärung nicht medizinisch, sondern juristisch zu bewerten sei.
Da der Bundesgerichtshof 2019 die Möglichkeit der Einrede der sogenannten „hypothetischen Einwilligung“ bei Organlebendspenden verneint hat, sei der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig gewesen.
Die Beklagtenseite stimmte dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nur widerwillig zu, offensichtlich um ein Urteil gegen das renommierte Universitätsklinikum Regenburg zu vermeiden.
Landgericht Regensburg, Vergleich vom 20.03.2025 - 43 O 3037/19