In dem zugrunde liegenden Fall stellte sich die Patientin an einem Freitag mit dem Verdacht auf ein linksseitiges Felsenbeinmeningeom in der neurochirurgischen Klinik der späteren Beklagten vor. Dort wurde eine Operationsindikation gestellt und ein Operationstermin für den darauffolgende Dienstag vereinbart. Die Patientin wurde am Montag stationär aufgenommen und am Abend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt, der am Folgetag durchgeführt wurde und bei ihr ein chronisches Subduralhämatom, eine therapieresistente Trigeminusneuropathie und eine Lähmung der Augen- und Lidmuskulatur mit erheblicher Beeinträchtigung der Sehfähigkeit verursacht haben soll.
Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, in der es nur noch um die Frage ging, ob die Ärzte die Frau zu spät über die OP aufgeklärt hatten, blieb ohne Erfolg. Hiergegen hat die Patientin erfolgreich den Bundesgerichtshof angerufen.
Die Entscheidung des BGH kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Aufklärung am Vorabend der Operation erfolgte zu spät und ist damit unwirksam. Es fehlt somit an einer wirksamen Einwilligung in die am Folgetag durchgeführte Operation. Da der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung der Patientin gedeckt und damit rechtswidrig ist, haftet der Arzt grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand der Patientin betreffenden nachteiligen Folgen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich erfolgreich darauf berufen, dass die Klägerin die Einwilligung auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte und den Eingriff in gleicher Weise von der Beklagten hätte durchführen lassen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, denn die hypothetische Einwilligung bezieht sich auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme. Es kann keine hypothetische Einwilligung im Sinne von § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB angenommen werden, wenn der Patient oder - wie hier - die Patientin (hypothetisch) in eine erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte.
Der Arzt kann sich dessen ungeachtet nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen auf den Einwand eines rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden. Die Beweislast liegt allerdings auf Behandlerseite. Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen Handeln, d.h. bei einer OP zu einem späteren Zeitpunkt, erlitten hätte.
Das OLG wird nun erneut entscheiden und Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Gesundheitsschäden durch eine spätere, entsprechende Operation ebenso verursacht worden wären oder nicht.