Kinderärzte haften als Gesamtschuldner

Praxisangestellte haben sicherzustellen, dass ein unter anhaltendem Brechdurchfall leidender Säugling dem Kinderarzt vorgestellt wird. Angesichts der Gefahr einer schwerwiegenden Dehydration muss der behandelnde Arzt eine weitere Abklärung im Krankenaus sicherstellen und uneinsichtige Eltern verständlich und eindringlich auf die Gefahr hinweisen, dass das Kind ohne Krankenhauseinweisung versterben kann.

Sind mehreren Ärzten Fehler vorzuwerfen, haften sie für den Eintritt eines Gehirnschadens aufgrund schwerster hypertoner Dehydration/Toxikose des behandelten Säuglings als Gesamtschuldner.

OLG Köln, Urteil vom 17.02.2021 – 5 U 110/20