Vertikale Verantwortlichkeit und Remonstrationspflicht

Verstößt ein von einer vorgesetzten Ärztin oder einem vorgesetzten Arzt angeordnetes Vorgehen, welches in der konkreten Behandlungssituation von der bisherigen Praxis des Krankenhauses abweicht, gegen medizinisches Basiswissen und begründet es erkennbar erhöhte Risiken, aber keine Vorteile für die Patientin bzw. den Patienten, so besteht sowohl für Oberärztinnen und Oberärzte als auch für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte eine Remonstrationspflicht, aus deren Verletzung eine persönliche Haftung resultiert.

Der zu einer persönlichen Entlastung geeignete Gesichtspunkt eines Handelns auf Anordnung einer bzw. eines Vorgesetzten im Rahmen vertikaler Arbeitsteilung ist für die Frage, ob ein festgestellter Behandlungsfehler als grob zu qualifizieren ist und zu einer Beweislastumkehr führt, nicht von Bedeutung. Insoweit ist - anders als bei der Feststellung des Behandlungsfehlers als solchem - allein eine objektive Betrachtungsweise maßgeblich.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.01.2025 – 5 U 69/24