Verjährungsbeginn nicht automatisch durch Übersendung der Behandlungsunterlagen

Der BGH hat entschieden, dass nicht in jedem Fall die Übersendung der Behandlungsunterlagen bereits den Beginn der Verjährung nach sich zieht. Wenn die Behandlungsunterlagen nicht aus sich selbst heraus für einen medizinischen Laien verständlich sind, Hinweise auf Behandlungsfehler sich daraus nicht ergeben, nur ein Fachmann oder ein anderer Arzt in der Lage sei, aufgrund der übersandten Behandlungsunterlagen den Fehler zu erkennen, beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits mit der Übersendung der Behandlungsunterlagen zu laufen.

BGH, Urteil vom 26.05.2020 - Az.: VI ZR 186/17