Vor einer relativ indizierten Operation ist die Aufklärung nur dann auf eine konservative Behandlungsalternative zu erstrecken, wenn diese eine echte Wahlmöglichkeit darstellt, d.h. hiermit nicht lediglich eine kurzzeitige Beschwerdelinderung, sondern zumindest eine Besserung der Grunderkrankung erreicht werden kann.
Voraussetzung für eine wirksame Grundaufklärung ist die Einwilligungsfähigkeit des Patienten, d.h. seine Fähigkeit, die ärztliche Information autonom zu verarbeiten und auf dieser Grundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können. Ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, ist im Arzthaftungsprozess ggf. von Amts wegen zu prüfen.
Für das Berufungsgericht sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 03.02.2026 – 4 U 1258/24