Bei der Beantragung wiederkehrender Schadensersatzleistungen, zu denen auch die Zahlung einer Verdienstausfallschadensrente gehört, ist der Streitwert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden.