Arzthaftung - Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen

Bei der Beantragung wiederkehrender Schadensersatzleistungen, zu denen auch die Zahlung einer Verdienstausfallschadensrente gehört, ist der Streitwert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2026 – VI ZR 165/23