Benachteiligung wegen Blindheit bei der Aufnahme in eine Rehaklinik

Das in § 19 AGG niedergelegte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot erfasst nur diejenigen Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht.

Wird einer Person die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt, weil infolge ihrer Blindheit für die Klinik ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen würde, steht dieser Person kein Anspruch auf den Ersatz materieller Schäden und Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 21 Abs. 2 AGG zu.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2026 – III ZR 56/25