Schmerzensgeld nach unterlassener Notfallsectio

Wird es angesichts einer absoluten Indikation grob behandlungsfehlerhaft unterlassen, eine eilige bzw. eine notfallmäßige Sectio durchzuführen und rechtzeitig das neonatologische Team anzufordern, und führt dieses Unterlassen bei der Patientin oder dem Patienten dazu, dass bei ihr bzw. ihm (hier: als Folge einer intrauterinen schweren Sauerstoffmangelversorgung mit nachfolgender Mekoniumaspiration) eine schwere Hirnschädigung eintritt, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € zur Kompensation nicht vermögensrechtlicher Schäden notwendig und angemessen sein.

Landgericht Aurich, Urteil vom 05.12.2025 – 5 O 609/22